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Quartierverein Wipkingen |
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| I |
Name, Sitz und Zweck
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| Art. 1 | Name und Sitz | |||||||||||||||||||||
| Unter dem Namen „Quartierverein Wipkingen“ besteht ein 1859 als „Gemeinnützige Gesellschaft Wipkingen“ gegründeter Verein mit Sitz in Zürich-Wipkingen, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, sofern nachstehend nicht eine abweichende Regelung getroffen wird | ||||||||||||||||||||||
| Art. 2 | Zweck | |||||||||||||||||||||
| Der Quartierverein Wipkingen bezweckt die Erhaltung und Förderung eines für Bewohner und Bewohnerinnen lebendigen, wohnlichen und zukunftsorientierten Stadtquartiers; er handelt in sozialer sowie ökologischer Verantwortung und fördert das kulturelle Leben im Quartier. | ||||||||||||||||||||||
| Art. 3 | Zweckverfolgung | |||||||||||||||||||||
| Er sucht den in Art. 2 umschriebenen Zweck unter anderm zu erreichen durch | ||||||||||||||||||||||
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| II |
Mitgliedschaft
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| Art. 4 | Einzel- und Kollektivmitglieder | |||||||||||||||||||||
| Mitglieder des Vereins sind | ||||||||||||||||||||||
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| Art. 5 | Ehrenmitglieder | |||||||||||||||||||||
| Personen, die sich um den Quartierverein Wipkingen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den übrigen Mitgliedern gleichgestellt mit der Ausnahme, dass sie keinen Jahresbeitrag zu entrichten haben. | ||||||||||||||||||||||
| Art. 6 | Aufnahme | |||||||||||||||||||||
| Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten | ||||||||||||||||||||||
| Art. 7 | Austritt und Ausschluss | |||||||||||||||||||||
| Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit
möglich. Das Gesuch ist schriftlich zuhanden des Vorstand einzureichen. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs und Auflösung der Gesellschaft oder Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann mit Ausnahme infolge Ausschluss wegen Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge innert 10 Tagen in schriftlicher Form Rekurs an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss ohne Grundangabe bestätigen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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| III |
Organisation und Verwaltung
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| Art. 8 | Vereinsorgane | |||||||||||||||||||||
| Die Organe des Vereins sind: | ||||||||||||||||||||||
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| Art. 9 | Die Mitgliederversammlung | |||||||||||||||||||||
| Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen. Verlangt ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung, so hat diese innert 60 Tagen stattzufinden. In jedem Fall sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Veröffentlichung im Publikationsorgan des Quartiervereins. |
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| Art. 10 | Kompetenzen der Mitgliederversammlung | |||||||||||||||||||||
| Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte: | ||||||||||||||||||||||
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| Art. 11 | Abstimmung und Wahlen | |||||||||||||||||||||
| Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in
der Regel offen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von
Art. 17 und 18 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Einzel-
wie Kollektivmitglieder haben je eine Stimme an der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin durch Stichentscheid. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten oder der Präsidentin eingereicht werden. |
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| Art. 12 | Der Vorstand | |||||||||||||||||||||
| Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit dazu nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und bis zu zehn weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, welche von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. | ||||||||||||||||||||||
| Art. 13 | Kontrollstelle | |||||||||||||||||||||
| Die Kontrollstelle besteht aus zwei
Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Diese prüfen die Vereinsrechnung und
erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
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| IV. | Finanzen
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| Art. 14 | Einnahmen | |||||||||||||||||||||
| Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Beiträgen, Erträgen aus Vereinsaktivitäten sowie Vermögenszinsen. | ||||||||||||||||||||||
| Art. 15 | Ausgaben | |||||||||||||||||||||
| Als Vereinsausgaben gelten die Verwaltungskosten sowie die besonderen Ausgaben gemäss Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. | ||||||||||||||||||||||
| Art. 16 | Haftung | |||||||||||||||||||||
| Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
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V. |
Schlussbestimmungen
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| Art. 17 | Statutenänderung | |||||||||||||||||||||
| Beantragte Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. | ||||||||||||||||||||||
| Art. 18 | Auflösung | |||||||||||||||||||||
| Die Auflösung des Vereins bedarf der
Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. In diesem Falle fällt das Vermögen der Stadt Zürich zu mit der Auflage, dieses zweckgerichtet im Sinne von Art. 2 der Statuten zu verwenden. Die Akten wie Protokolle etc. sind im Stadtarchiv zu verwahren. Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 1994 angenommen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten der „Gemeinnützigen Gesellschaft Wipkingen-Quartierverein“ vom 15. Mai 1981. Zürich, den 6. Mai 1994 |
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| Quartierverein Wipkingen | ||||||||||||||||||||||
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