Quartierverein Wipkingen
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I   Name, Sitz und Zweck

 

  Art. 1 Name und Sitz
    Unter dem Namen „Quartierverein Wipkingen“ besteht ein 1859 als „Gemeinnützige Gesellschaft Wipkingen“ gegründeter Verein mit Sitz in Zürich-Wipkingen, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, sofern nachstehend nicht eine abweichende Regelung getroffen wird
  Art. 2 Zweck
    Der Quartierverein Wipkingen bezweckt die Erhaltung und Förderung eines für Bewohner und Bewohnerinnen lebendigen, wohnlichen und zukunftsorientierten Stadtquartiers; er handelt in sozialer sowie ökologischer Verantwortung und fördert das kulturelle Leben im Quartier.
  Art. 3 Zweckverfolgung
    Er sucht den in Art. 2 umschriebenen Zweck unter anderm zu erreichen durch
   

a)

Vertretung dieser Interessen gegenüber Behörden und Privaten

b)

Unterstützung der Quartierbevölkerung und Organisationen in gleichgelagerten Interessen

c)

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen

 

II   Mitgliedschaft

 

  Art. 4 Einzel- und Kollektivmitglieder
    Mitglieder des Vereins sind
   

a)

Natürliche Personen als Einzelmitglieder

b)

Juristische Personen, Gesellschaften und andere Gemeinschaften als Kollektivmitglieder

  Art. 5 Ehrenmitglieder
    Personen, die sich um den Quartierverein Wipkingen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den übrigen Mitgliedern gleichgestellt mit der Ausnahme, dass sie keinen Jahresbeitrag zu entrichten haben.
  Art. 6 Aufnahme
    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten
  Art. 7 Austritt und Ausschluss
    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Das Gesuch ist schriftlich zuhanden des Vorstand einzureichen.

Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs und Auflösung der Gesellschaft oder Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung.

Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann mit Ausnahme infolge Ausschluss wegen Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge innert 10 Tagen in schriftlicher Form Rekurs an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss ohne Grundangabe bestätigen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

III   Organisation und Verwaltung

 

  Art. 8 Vereinsorgane
    Die Organe des Vereins sind:
   

1.

Die Mitgliederversammlung

2.

Der Vorstand

3.

Die Kontrollstelle

  Art. 9 Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen. Verlangt ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung, so hat diese innert 60 Tagen stattzufinden.

In jedem Fall sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Veröffentlichung im Publikationsorgan des Quartiervereins.
  Art. 10 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:
   

a)

Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)

Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

c)

Genehmigung des Budgets

d)

Festsetzung des Jahresbeitrages

e)

Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitgliedern

f)

Wahl der Kontrollstelle und Genehmigung ihres Berichtes

g)

Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder

h)

Behandlung von Rekursen (Art. 7 Abs. 3)

i)

Aenderung oder Ergänzung der Statuten (Art. 17)

k)

Auflösung des Vereins (Art. 18)

  Art. 11 Abstimmung und Wahlen
    Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 17 und 18 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Einzel- wie Kollektivmitglieder haben je eine Stimme an der Mitgliederversammlung.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin durch Stichentscheid. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten oder der Präsidentin eingereicht werden.
  Art. 12 Der Vorstand
    Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit dazu nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und bis zu zehn weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, welche von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.
  Art. 13 Kontrollstelle
    Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Diese prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

 

IV.   Finanzen

 

  Art. 14 Einnahmen
    Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Beiträgen, Erträgen aus Vereinsaktivitäten sowie Vermögenszinsen.
  Art. 15 Ausgaben
    Als Vereinsausgaben gelten die Verwaltungskosten sowie die besonderen Ausgaben gemäss Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes.
  Art. 16 Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V.

  Schlussbestimmungen

 

  Art. 17 Statutenänderung
    Beantragte Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  Art. 18 Auflösung
    Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

In diesem Falle fällt das Vermögen der Stadt Zürich zu mit der Auflage, dieses zweckgerichtet im Sinne von Art. 2 der Statuten zu verwenden. Die Akten wie Protokolle etc. sind im Stadtarchiv zu verwahren.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 1994 angenommen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten der „Gemeinnützigen Gesellschaft Wipkingen-Quartierverein“ vom 15. Mai 1981.


Zürich, den 6. Mai 1994
     
    Quartierverein Wipkingen
     
   

Der Präsident:

Die Aktuarin:



Benedikt Gschwind

 

Rose-Marie Uhlmann